ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Warenlieferungen und Montagen der Pressluft Klefinghaus GmbH
Nachfolgend: PK genannt

Stand: Oktober 2020

Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Kunden, die nicht Verbraucher sind.

Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben.

Für Kunden mit Sitz im Ausland gelten abweichende Bedingungen.

I. Kunden mit Sitz in Deutschland:

1. Allgemeines

1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Dies schließt insbesondere auch die Geltung der Einkaufsbedingungen des Kunden aus.

1.2. Diese AGB gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver­ein­bart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als an­ge­nom­men. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit wi­der­spro­chen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vor­ge­schrie­ben hat.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3. Unsere Handelsvertreter und Reisenden sind nur Vermittler und nicht zur rechtsgeschäftlichen Ver­tre­tung berechtigt. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern ge­trof­fen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit daher der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsbeispiele, Fachplanungsleistungen

2.1. PK Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im gewerblichen und industriellen Anlagenbau zum Einsatz in Gewerbe und Industrie bestimmt. Unsere Produkte sind bestimmt für den Einsatz in Unternehmen und mit Personal, welches vertraut ist mit den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auch auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und bei dem die Kenntnis der einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.

2.2. Alle von PK allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen stellen lediglich Anwendungsvorschläge ohne verbindliche technische Aussage für den Einzelfall dar. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets kritisch selbst zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Kunde, bezogen auf seinen Anwendungsfall, unsere technische Unterstützung anzufordern.

2.3. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf den Einbau der Druckluftanlagen, auf bauphysikalische Probleme, wie z. B. Statik, Befestigung, Wärme-, Feuchtigkeit-, Brand- oder Schallschutz usw., so sind gewerbliche Beratungsunternehmen, Fachplaner oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche, darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.

2.4. Die vom Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes von PK. Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber den an PK überreichten und dem Angebot von PK zugrunde gelegten Unterlagen und Anforderungen hat der Kunde bei Bestellungen ausdrücklich hinzuweisen.

3. Angebote, Vertragsschluss

3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

3.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).

Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware gleichzeitig mit der Rechnungsstellung erfolgen.

3.3. Besondere Regelung bei Vertragsschluss in unserem Internetshop

a) Der Kunde kann Produkte aus unserem Sortiment auswählen und diese in einen elektronischen Warenkorb legen. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor dem Abschicken der Bestellung kann der Kunde diese jederzeit einsehen und ändern. Er hat auch die Möglichkeit, diese AGB vor der Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ einzusehen und abzurufen. Wir schicken dem Kunden daraufhin eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der von uns gespeicherte Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Er ist für den Kunden später in dessen Kundenkonto abrufbar, soweit ein solches vom Kunden angelegt wurde.

b) Der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) wird von uns gespeichert und dem Kunden mit der Annahmeerklärung per E-Mail zugeschickt.

3.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

4. Preisstellung, Verpackung, Versand, Teillieferung, Gebindegrößen

4.1. Unsere Angebotspreise sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise angegeben wor­den sind. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich aller Transportkosten, Versicherung und Trans­port­ver­pac­kung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auf­trags­be­stä­ti­gung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von 25,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag bis zu diesem Netto-Warenwert.

4.2. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall ver­bind­lich.

4.3. Liegen für Verpackung und Versand keine vertraglichen Vereinbarungen vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor.

4.4. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Ge­schäft. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 10 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 30 Ta­gen ohne Abzug zahlbar. Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktmontagen sind stets sofort ohne Abzug zahlbar.

Der Kunde hat beim Warenkauf die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schul­den anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

5.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

5.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wech­sel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wech­sel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Si­cher­heits­lei­stung zu verlangen.

5.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Ge­gen­an­sprü­che geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden o­der unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

6. Lieferfristen, Liefermengen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung

6.1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Über­ga­be der vollständigen Planungsunterlagen.

6.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lie­fe­rung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, be­hörd­li­che Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lie­fe­rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben o­der wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

6.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nach­frist­set­zung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lie­fer­zeit, oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che herleiten.

6.5. Auf die in Ziff. 6.3 und 6.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden un­ver­züg­lich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

6.6. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend ma­chen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, und in Fällen, in denen unseren lei­ten­den Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.

6.7. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert wer­den, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

7. Preisanpassungen

Ist zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als drei Monaten vorgesehen, so gilt ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Men­gen­ve­rän­de­run­gen als vereinbart. Das betrifft, ohne darauf beschränkt zu sein, insbesondere Veränderungen des Marktpreises für Metalle.

8. Versand und Gefahrübergang, Abnahme

8.1. Vorbehaltlich nachstehender Ziff. 8.2. gilt für den Gefahrübergang:

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über­ge­ben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat.

8.2. Bei der Lieferung von Hubtüren gilt:

Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden oder die von ihm mit der Abholung beauftragte Person auf den Kunden über. Bei Versand durch PK trägt PK die Gefahr bis zur Übergabe an den Kunden oder die von ihm zur Annahme bevollmächtigte Person.

8.3. Falls der Versand ohne unser Ver­schul­den unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, es bestehen diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen.

8.4. Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruch­be­schei­ni­gung durch den Spediteur oder den Frachtführer auszustellen.

8.5. Sollte die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme in unserem Lie­fer­werk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Ver­zich­tet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als zum Zeitpunkt des Ge­fah­rü­ber­gan­ges abgenommen.

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme

9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.

9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.

9.3. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung.

Der Gewährleistung unterliegen nicht Mängel der vom Kunden unter Einsatz unserer Produkte selbst hergestellten Endprodukte. Ferner unterliegen unserer Gewährleistung nicht die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, falsche Anlagenauslegung, die nicht auf unserer Beratung beruht und Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften.

Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Pflichten aus § 377 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht) innerhalb von acht Tagen nach Übergabe des Liefergegenstandes nachzukommen. Mängel, die auch bei pflichtgemäßer Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt der Liefergegenstand gemäß § 377 HGB als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

9.5. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

9.8. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Vertragsware sind mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung sowie die technischen Angaben des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

9.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

9.10. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vor­her­iger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zu­rück­ge­ge­be­ne Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Ab­schla­ges von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.

9.11. PK hat ein nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem installiert. Alle Pro­duk­te und Leistungen werden nach Maßgabe unseres QM-Handbuches ständig überprüft. Der Kunde ist be­rech­tigt, sich über Art und Umfang der Qua­li­täts­prüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten be­dür­fen der ge­son­der­ten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüf­pa­ra­me­ter und Prüfmethoden.

9.12. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wareneingangskontrolle.

10. Softwarenutzung

10.1. Benötigt das gelieferte Produkt Software irgendwelcher Art von PK oder seinen Lieferanten, so erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten oder im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. PK oder sein Lieferant bleiben Inhaber des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden. Sinngemäß gilt diese Vorschrift auch für von PK gelieferte Dokumentationen mit der Maßgabe, dass die Bindung an ein Hardwaregerät entfällt.

10.2. PK liefert Installations- und Inbetriebnahmeanleitungen für Software mit entsprechenden Sicherheitshinweisen in gedruckter Form oder auf CD. Alle weiteren Dokumentationen werden herstellerseitig nur in Form von Softwaredaten, die online bezogen werden können, zugänglich gemacht. Mit der Nachlieferung neuer Software-Releases werden herstellerseitig auch die entsprechenden Online-Dokumentationen aktualisiert.

10.3. Die Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist vom Kunden die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet.

10.4. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Kunde für jeden Verstoß hiergegen eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind unverzüglich zurück zu geben.

10.5. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelten Software.

11. Haftungsbeschränkungen

11.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet PK nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

11.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet PK - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die PK arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit PK garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

11.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PK auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - ein­schließ­lich Zin­sen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf un­se­re An­for­de­rung zur besonderen Lagerung und Versicherung der un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt gelieferten Ware ver­pflich­tet und hat uns auf Wunsch hierüber Nach­weis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt un­ser Ei­gen­tums­vor­be­halt nicht be­reits mit der Einlösung des Kundenschecks son­dern erst mit der Ein­lö­sung des letz­ten Re­fi­nan­zie­rungs­pa­pie­rs.

12.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im ge­wöhn­li­chen und ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung seines Kauf­preis­an­spruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vor­be­halts­wa­re nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von er­folg­ten Pfändungen Drit­ter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vor­be­halts­wa­re unverzüglich Nach­richt zu machen.

12.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er die­se mit an­de­ren, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dem­ent­spre­chend Eigentum oder Miteigentum im Anteil un­se­res Pro­duk­tes an der Ge­samt­wert­schöp­fung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde ver­wahrt die neu entstandene Sache un­ent­gelt­lich für uns. Bei Ver­ar­bei­tung un­se­rer Waren mit Wa­ren anderer Lieferanten durch den Kunden wer­den wir anteilsmäßig Mit­ei­gen­tü­mer der neuen Sa­che. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- o­der Ver­ar­bei­tung entstandener neuer Sa­chen wer­den, finden auch auf sie bzw. unseren Mit­ei­gen­tums­an­teil die für die Vorbehaltsware gel­ten­den Bestimmungen ent­spre­chend Anwendung.

12.4. Der Kunde tritt bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Wei­ter­ver­kauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Ver­bin­dung -ins­be­son­dere mit uns nicht gehörenden Waren -weiterverkauft, so erfolgt die Ab­tre­tung nur in Höhe des Ver­kaufs­wer­tes unserer Vor­be­halts­wa­ren. Ist die Drittschuld hö­her als unsere For­de­rung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert un­se­rer Vorbehaltsware entspricht.

12.5. Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt, dem Drittabnehmer nicht mit­ge­teilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht be­rech­tigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst ein­zu­zie­hen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ord­nungs­ge­mäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu be­nach­rich­ti­gen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der ab­ge­tre­te­nen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der ab­ge­tre­te­nen Forderungen erforderlich sind.

12.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

12.7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Vereinbarung bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle un­se­rer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Ein­bruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfän­dung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hin­zu­wei­sen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt un­ter­lie­gen.

13. Urheberrecht an unseren Unterlagen

Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leis­tun­gen und Vorschläge darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zu­stim­mung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

14. Geheimhaltung

Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Ein­zel­hei­ten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu be­han­deln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht über­las­sen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der be­trieb­li­chen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.

15. Datenschutz

Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.klefinghaus.de/datenschutzerklaerung/

16. Montagen

Wenn und soweit der Vertrag Montagen zum Gegenstand hat so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß, zusätzlich gelten nur für die Montage folgende Regelungen:

16.1. Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Montageleiter über ggf. bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Montage­personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

16.2. Technische Hilfeleistung des Kunden

1. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu

2. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Monta­gepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellen wir sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

16.3. Montagefrist, Montageverzögerung

1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hinder­nisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.

Erwächst dem Kunden infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine pauschale Ver­zugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu erbringenden Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vor­schriften zum Rücktritt berechtigt.

16.4. Abnahme, Abnahmefiktion

1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Mit der Abnahme gelten bis dahin nicht gerügte erkennbare Mängel als genehmigt, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vor oder bei der Abnahme vorbehalten hat.

16.5. Haftung, Haftungsausschluss

1. Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir es nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn bei der Montage durch unser Verschulden der montierte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertragli­chen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 9.3. entsprechend.

3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haften wir- aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünfti­gerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

16.6. Ersatzleistung des Kunden

Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Mon­tageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden ver­pflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1. Erfüllungsort ist Lüdenscheid.

17.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich er­ge­ben­den Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid sachlich und örtlich zuständige Gericht. Jedoch sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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